Qualitätsgemeinschaft südhessischer Dermatologen e.V. (QSD)

Satzung

§1 Vereinsname

Der Vereinsname lautet “Qualitätsgemeinschaft Südhessischer Dermatologen e.V.”. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinsziele

sind die Förderung und Durchführung von Schulungen zur Aufklärung der Bevölkerung sowie anderer Partner im Gesundheitswesen über Prophylaxe, Früherkennung und Ursache dermatologischer und allergologischer Erkrankungen wie auch entsprechender diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen. Im Rahmen intensiver fachlicher Fortbildungsmaßnahmen der Mitglieder sowie als Folge möglicher Vernetzung ist auch die Weiterentwicklung der fachspezifischen Versorgung anzustreben: Hierzu gehören die Entwicklung von regionalen Zukunftsstrategien für das Fach, Initiierung von Marketingmaßnahmen, gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen mit den Krankenkassen, Aus- und Weiterbildung der teilnehmenden Ärzte sowie des angestellten Personals, Optimierung der Organisation der Mitglieder in Bezug auf Möglichkeiten gemeinschaftlichen Qutsourcings von Praxisteilbereichen und der Etablierung von Backoffice-Strukturen inkl. Einführung und Optimierung eines standardisierten Qualitätsmanagements. Eine telemedizinische Plattform zum Zwecke des optimierten Informationsaustausches untereinander wird eingerichtet. Nach außen ist ein Internet-Auftritt geplant. Hierzu bedient sich der Verein ganz- oder teilweise entsprechend qualifizierter Dienstleister. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und allenfalls in diesem Zusammenhang eigenwirtschaftliche Ziele.

§3 Vereinssitz

Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Vorstand

a.) Der Vorstand besteht aus dem

1) 1.Vorsitzenden,

2) 2.Vorsitzenden,

3) 3. Vorsitzenden,

4) Generalsekretär und

5) Schatzmeister

Auf Vorschlag des Vorstandes können weiterhin Beisitzer bestellt werden, um jeweils eigene Aufgabengebiete abzudecken.

b.) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der Generalsekretär und Schatzmeister. In der Außenvertretung wechseln der 1. bis 3. Vorsitzende jeweils nach einem Jahr und werden durch das nachfolgende Vorstandsmitglied turnusmäßig ersetzt. Die fachliche Zuordnung bleibt während der gesamten Amtszeit bestehen. Vorstandsmitglied des Vereins kann jeder Facharzt für Dermatologie werden. Es sollte mindestens ein Allergologe im Vorstand vertreten sein.

§6 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen soll und endet zum 31.12. jedes dritten Jahres. Der Vorstand bleibt über eine dreijährige Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, sofern eine satzungsgemäße Vorstandsbestellung nicht bis zum 31.12. eines Jahres erfolgte.

§7 Vertretung

Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne von § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt. Bei Verhandlungen, die das Vereinsvermögen oder wichtige Mitgliederinteressen betreffen, ist im Innenverhältnis das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden.

§8 Aufgaben des Generalsekretärs und des Schatzmeisters

a.) Der Generalsekretär hat den Schriftwechsel des Vereins zu führen. Er unterzeichnet die Niederschrift über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er hat baldmöglichst die Protokolle der Vereinstreffen zu erstellen und weiterzuleiten. Er führt die Mitglieder- und die Anwesenheitsliste.

b.)Dem Schatzmeister obliegt die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat zum Ende des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss zu erstellen und diesen den Mitgliedern im Rahmen der Neuwahl des Präsidiums zu seiner Entlastung vorzulegen.

Der Schatzmeister hat dem Vorstand und den von den Vereinsmitgliedern frei zu wählenden Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.

§9 Kassenprüfungsbericht

Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder ist im Rahmen eines Vereinstreffens von den frei gewählten Kassenprüfern in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister ein Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§10 Beschlussfassung

a.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern mindestens einmal im Jahr, spätestens im IV. Quartal des Kalenderjahres, schriftlich 4 Wochen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

b.) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern

c.) Beschlüsse des Vereins werden, soweit nicht anders mit einfacher Mehrheit der Anwesenden vorgeschlagen, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst.

d.) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel in geheimer Abstimmung. Briefwahl ist nicht zulässig.

e.) Bei Abwesenheit kann jedes Mitglied seine Stimme an ein anderes Mitglied des Vereins delegieren. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen nur eine weitere ihm übertragene Stimme wahrnehmen.

§11 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in

1) ordentliche Mitglieder

2) außerordentliche Mitglieder

3) fördernde Mitglieder

4) Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder niedergelassene Facharzt für Dermatologie werden, der seinen Praxissitz im Bereich der Bezirksstelle Darmstadt der KV Hessen hat. Außerordentliches Mitglied kann jeder Dermatologe sowie jeder Arzt werden, der aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die Vereinsziele umzusetzen und vereinsfördernd mitzuarbeiten.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zielen des Vereins nahe steht und dessen Ziele ideell unterstützt.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vorschlags- und stimmberechtigt sind sämtliche beitragspflichtigen Mitglieder.

§12 Erwerb der Mitgliedschaft

a.) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

b.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein, falls von den ordentlichen Mitgliedern keine Einwände erfolgen. Es ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

c.) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar.

d.) Mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und der Entrichtung des Aufnahmebeitrags beginnt die Mitgliedschaft.

e.) Für jedes Mitglied ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte jährliche Mitgliedsbeitrag fällig.

f.) Jeder Mitgliedskandidat empfängt ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich, sie mit seinem Aufnahmeantrag anzuerkennen.

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder dürfen das Vereinslogo führen. Über das Führen des Vereinslogos bei allen anderen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegenstände, Vermögens- und ideelle Werte, die im Namen des Vereins erworben worden sind, bleiben nach Austritt einzelner Mitglieder im Besitz des Vereins, oder nach seiner Auflösung im Besitz der Nachfolgeorganisation. Fehlt diese, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung.

Alle Mitglieder verpflichten sich, sich für die Ziele des Vereins aktiv einzusetzen.

§14 Ende der Mitgliedschaft

1) Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und Ausschluss.

2) Nach Versand des Ausschlussbescheides (auch als unzustellbare Postsendung an die zuletzt bekannte Adresse) hat das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Möglichkeit, dem Vorstand seinen Anspruch auf Gehör anlässlich einer der nächsten Mitgliederversammlungen mitzuteilen. Diese entscheidet endgültig über die weitere Mitgliedschaft.

3) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§15 Ausschluß

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch vereinsschädigendes Verhalten oder durch Handlungen, die der Satzung oder den Grundsätzen des Vereins und den Standesrichtlinien zuwiderlaufen, auffällt, mehrfach bei der Jahreshauptversammlung unentschuldigt fehlt oder sich ohne einen triftigen Grund als wesentlich gekennzeichneten Weiterbildungen entzieht und gemeinschaftlich beschlossene Maßnahmen nicht mitträgt.

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins sowie Verlust der Approbation führen ebenfalls zum Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Gegebenenfalls können auch die Vereinsmitglieder mit einer 2/3-Mehrheit aller Stimmberechtigten nach Anhörung des/ der Betroffenen den Ausschluß vollziehen.

§16 Austritt

Jedes Mitglied kann schriftlich dem Vorstand seine Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres kündigen. Die finanziellen Verpflichtungen enden mit dem Zeitpunkt des Austritts und müssen bis spätestens am 31.12. des Geschäftsjahres ausgeglichen sein.

§17 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen, von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag von 50 Euro zu entrichten, der jeweils zum 1.Februar eines Kalenderjahres fällig ist. Die Abbuchung erfolgt im Lastschriftverfahren. Die Bankeinzugserlaubnis wird dem Verein gleichzeitig mit dem Eintritt erteilt.

Eine Neufestsetzung erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine ihren Aufwand übersteigende Vergütung begünstigt werden. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen auf Antrag bzw. – bei entsprechender Belastung – einer entsprechenden pauschalierten Auslagenerstattung in monatlichen Raten.

§18 Verwaltungskonto

Die Mitgliedsbeiträge fließen auf ein Verwaltungskonto. Von diesem Konto sind die Verwaltungskosten zu bestreiten.

Über die Verwendung eines sich am Ende eines Geschäftsjahres ergebenden Überschusses entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluss.

§19 Haftung

Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

§20 Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Mehrheitsbeschluss aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst. Bei Auflösung des Vereins, z.B. durch Aufgabe der Vereinsziele, fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation.

Beschlüsse über eine zukünftige Verwendung des Vermögens können erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes gefasst werden.

§21 Liquidation

Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand.

§22 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zu der jedes stimmberechtigte Mitglied mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin gesondert und schriftlich eingeladen werden muss. Maßgeblich ist der Poststempel des Einladungsausganges.

Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Es muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.

Sie sind jeweils dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 08.07.2003 mit Wirkung zum 09.07.2003 von der konstituierenden Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

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